Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den eingesetzten Gegenständen decken. Im besprochenen Sachverhalt hatte sich das BFG mit der Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums für die Zurechnung von Erlösen aus Betriebsveräußerungen auseinanderzusetzen.
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