Nach § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss alle Verbindlichkeiten zu enthalten, die nach § 211 Abs. 1 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
Verbindlichkeiten sind nach der h. L. dadurch charakterisiert, dass eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung dem Grunde nach existent ist, deren Höhe entweder konkret feststeht oder zumindest verläßlich schätzbar ist. Fehlende Fälligkeit sowie Ungewißheit über die Person des konkreten Gläubigers beeinträchtigen den Ausweis als Verbindlichkeit nicht.
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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 140
20.05.1998
Heft 5/1998
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.