Auch eigentümerlose Körperschaften könnten verdeckte Ausschüttungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechts oder diesen nahestehende Personen. Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen auf Ebene der Zuwendungsempfänger könne es jedoch nicht zu einer Kapitalertragsteuerpflicht kommen.
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