Der VfGH ist bei seiner im Prüfungsbeschluss (VfGH 28. 6. 2017, E 250/2017, ÖStZ 2017/543) dargelegten Annahme geblieben, wonach § 304 BAO idF BGBl I 2013/14, dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widerspricht. Die Aufhebung dieser Bestimmung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft:
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