Bei der Anwendung innerstaatlichen Außensteuerrechts stelle sich regelmäßig auch die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmungen mit dem DBA- und dem Unionsrecht. Dass die Verlustvortragsgrenze auch auf in den Verlustvortrag eingegangene, nachzuversteuernde Auslandsverluste anzuwenden sei, habe das BFG bejaht und sich mit verfassungsrechtlichen Fragen als auch mit dem internationalen Steuerrecht eingehend auseinander gesetzt.
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