Im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern erfolge die Verlustzurechnung von ausländischen Gruppenmitgliedern nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungen aller beteiligten Gruppenmitglieder einschließlich des Gruppenträgers. Zwar seien Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, aber höchstens in der Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste zu berücksichtigen (Verlustdeckel).
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