Steuerrecht

Verschmelzung und Einlagenrückzahlung

Reinhold Beiser

Bei Verschmelzungen sind die Gewinn- und Kapitalrücklagen der verschmelzenden Gesellschaften von der aufnehmenden Gesellschaft oder neugegründeten Gesellschaft fortzuführen (vgl dazu RdW 1996/12 und 1997/2).

Sowohl bei der Verschmelzung durch Aufnahme als auch bei der Verschmelzung durch Neugründung kommt es nach § 219 AktG zur Gesamtrechtsnachfolge. Die aufnehmende oder neu gegründete Gesellschaft muss alle Aktiva und Passiva der verschmelzenden Gesellschaften übernehmen. Dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge entspricht die Fortführung von Gewinn- und Kapitalrücklagen der verschmelzenden Gesellschaften.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 242

15.04.1997
Heft 4/1997
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.