Artikelrundschau April 2018 - Teil 1 / (Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Insolvenzrecht

Verspätungszuschläge nach § 135 BAO (Rzeszut/Predota, SWK 11/2018, S. 547)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Versäume ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, könne die Behörde einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liege dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen habe sich herausgestellt, dass unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich seien.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/453

16.07.2018
Heft 11/2018