Artikelrundschau / April 2018 - Teil 2 / Einkommensteuer (allgemein)

Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig (Marschner, BFGjournal 4/2018, S. 138)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Stehe die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, seien Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Strafe selbst sei nicht von der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe absetzbar, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen sowie aus dem Pönalcharakter ableitbar sei. Dies gelte auch für eine Kartellstrafe und den Abschöpfungsanteil der Strafe.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/484

08.08.2018
Heft 12/2018