Anders als der Messestand des Unternehmers (EuGH C-485/17, Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic = Zak 2018/559, 295) ist der Gang vor diesem Messestand, der dem Zugang zu mehreren Ständen dient, nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-465/19, B & L Elektrogeräte kein Geschäftsraum iSd Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU. Daher liege ein Auswärtsgeschäft gem Art 2 Nr 8 lit c Verbraucherrechte-RL vor, wenn der Vertrag am Messestand abgeschlossen wird, unmittelbar nachdem der Unternehmer den Verbraucher am Gang vor dem Messestand persönlich angesprochen hat.
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