Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH hat der EuGH mit Urteil vom 12. 5. 2021, C-844/19 , ausgesprochen: Für den Zeitraum nach Ablauf einer angemessenen Frist hat das Finanzamt Vorsteuerguthaben, deren Auszahlung es vorerst verweigert hat, zu verzinsen. Da eine spezielle Verzinsung von Vorsteuerguthaben derzeit in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, hat der VwGH zu versuchen, die Verzinsung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter analoger Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts sicherzustellen.
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