In aller Kürze

Verzugszinssatz zwischen Unternehmern ab Juli 2020

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 unverändert 8,58 %. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen iHv 4 % zu entrichten. Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Verzugszinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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Artikel-Nr.
ARD 6706/4/2020

09.07.2020
Heft 6706/2020