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VfGH gegen Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Sozialplanabfertigungen beim Arbeitgeber

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Durch die Rechtsprechung des VwGH ist klargestellt, dass auf Ebene des Arbeitgebers dem mit dem AbgÄG 2014 eingeführten § 20 Abs 1 Z 8 EStG auch Sozialplanabfertigungen ab einer betragsmäßigen Obergrenze unterfallen (VwGH 7. 12. 2020, Ro 2020/13/0013; siehe dazu Platzer/Jann in ÖStZ 2021/123). Mit dem teilweisen Abzugsverbot hat sich in Bezug auf Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen nun auch der VfGH erneut auseinandergesetzt (betr Vorstandsabfertigungen vgl ÖStZ 2017/867) und geurteilt, dass der begrenzte Betriebsausgabenabzug aufgrund der besonderen Funktion und Zwecksetzung von Sozialplänen nicht geeignet ist, hier Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte im Steuerrecht zu stärken. Vielmehr läuft der intendierte Lenkungseffekt insofern ins Leere und bedingt dieses Abzugsverbot, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten Abfertigung im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und einer Sozialplanabfertigung im Zuge einer Betriebsänderung andererseits ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz wird der gesamte § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF BGBl I 2014/13 daher mit Ablauf des 31. 12. 2022 als verfassungswidrig aufgehoben:

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2022/262

18.05.2022
Heft 10/2022