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VfGH: Private Grundstücksveräußerungen - Einschränkung des Verlustausgleichs

Bearbeiterin: Birgit Bleyer

Vor Kurzem hat der VfGH seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren betr die ImmoESt veröffentlicht. Die Einschränkung der Verlustausgleichsmöglichkeit bei privaten Grundstücksveräußerungen auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung in § 30 Abs 7 EStG idF BGBl I 2012/112 hat der VfGH - entgegen der allgemeinen Erwartung - für verfassungskonform beurteilt. Er hat nur die - mittlerweile ohnedies schon vom Gesetzgeber zurückgenommene (siehe BGBl I 2015/118) - Einschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs 2 EStG idF BGBl I 2012/22 aufgehoben. Begründet hat dies der VfGH ua damit, dass vom nun ermöglichten Zinsenabzug (im Falle eines Antrags auf Regelbesteuerung nach § 30a Abs 2 EStG) praktisch nur leerstehende Gebäude profitieren. War das Gebäude vermietet, dann waren die Zinsen ohnedies Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. War das Gebäude hingegen privat bewohnt, so sind die Zinsen - nach der strengen Aussage des VfGH - nach wie vor nicht abziehbar, weil sie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen. Das Abzugsverbot in § 20 Abs 2 EStG idF BGBl I 2012/22, das nur für jene Fremdfinanzierungsaufwendungen iZm der Anschaffung privater Grundstücke zum Tragen kommt, die weder mit einer außerbetrieblichen (im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) noch mit einer privaten Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehen, verstößt somit insoweit gegen den Gleichheitssatz und ist somit verfassungswidrig, als es den Ausschluss des Abzugs auch im Fall der Regelbesteuerung betrifft. Die Wortfolge "oder § 30a Abs 1" in § 20 Abs 2 EStG idF BGBl I 2012/22 wird daher mit Ablauf des 31. 12. 2018 aufgehoben; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/7

25.01.2018
Heft 1/2018