IT-Recht

"Virtuelle Generalversammlung" - auch in der österreichischen Genossenschaft zulässig?

Dr. iur. Verena Klappstein, M.A., LL.M. / Dr. iur. Elisabeth Reiner, LL.M.

Der Beitrag beantwortet die Frage, ob und inwiefern nach dem österreichischen Genossenschaftsgesetz (GenG) eine virtuelle oder partiell virtuelle Generalversammlung rechtlich zulässig ist. Dass viele Unternehmen mit sinkenden Teilnehmerzahlen an Haupt- und Generalversammlungen konfrontiert sind, kann zu einem Legitimationsproblem von Entscheidungen führen. Moderne Kommunikationsmittel können dazu beitragen, dass sich eine größere Anzahl von Personen aktiv an der Unternehmensgestaltung beteiligt. Deswegen ist die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer virtuellen Generalversammlung praxisrelevant. Sie wird nach Auslegung des Genossenschaftsgesetzes mit Blick auf deren Voraussetzungen für eine partiell virtuelle Generalversammlung bejaht.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
jusIT 2017/1

22.02.2017
Heft 1/2017
Autor/in
Verena Klappstein
Dr. iur. Verena Klappstein, M.A., LL.M. ist Habilitandin am Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie an der Universität Passau (Prof. Dr. Thomas Riehm). Arbeitstitel ihrer Habilitation ist „Vertragsfreiheit durch Kontrahierungszwang und -verbot“. Ihre Forschungsinteressen liegen im Zivil-, Zivilverfahrens-, deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht, in der Rechtsvergleichung, -philosophie und Wissenschaftstheorie. Sie arbeitete von 2008 bis 2013 am Marburger Institut für Genossenschaftswesen (Leitung Prof. Volker Beuthien) und forscht seither weiterhin eigenständig im Genossenschaftsrecht.
Elisabeth Reiner

ist Rechtsanwältin bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien und im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht (insb Fonds- und Aufsichtsrecht) tätig. Auslegungsfragen des FM-GwG und des WiEReG gehören zu ihren Beratungsschwerpunkten.