Aktuell wird die Bedeutung flexibler Mechanismen zur Willensbildung im Gesellschaftsrecht spürbar. Denn in Zeiten von Ansteckungsrisiko und Ausgangsbeschränkungen ist die Abhaltung von Versammlungen mit physischer Anwesenheit vielfach nicht möglich. Der Gesetzgeber hat rasch reagiert und virtuelle Versammlungen im Gesellschaftsrecht generell für zulässig erklärt.
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Artikel-Nr.
RWZ 2020/21
30.04.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.
Dr. Gabriel Ebner, vormals Universitätsassistent am Institut für Unternehmensrecht der Johannes Kepler Universität Linz, nun Rechtsanwaltsanwärter im Corporate/M&A-Team der Schönherr Rechtsanwälte GmbH.