Zu 5 Ob 177/20w = Zak 2021/348, 197: Eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 2 MRG liegt nur vor, wenn das Mietobjekt zuvor gar nicht vorhanden oder völlig unbenützbar war. Die Erweiterung einer bereits an sich selbstständig vermietbaren Räumlichkeit reicht auch dann nicht aus, wenn die hinzugekommene Nutzfläche die bereits vorhandene übersteigt.
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