In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zum kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Von den Regeln des Art 6 Abs 1 und 2 Rom I-VO über den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz sind gem Art 6 Abs 4 lit c Rom I-VO ua Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausgenommen. In der Rs 8 Ob 36/20g hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Anlagemodell, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher lebende Teak- und Balsaholzbäume verkauft, diesem das Land, auf dem die Bäume wachsen, verpachtet und sich von ihm mit der Bewirtschaftung beauftragen lässt, unter diese Ausnahmebestimmung fällt.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2020/652

02.12.2020
Heft 19/2020