In der Rs 5 Ob 66/21y hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob das Kostenermäßigungsrecht des Verbrauchers, das in Art 25 Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17 bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits vorgesehen ist, auch laufzeitunabhängige Kosten erfasst. In der Vorabentscheidung C-383/18, Lexitor, hatte der EuGH zum übereinstimmend formulierten Art 16 Verbraucherkredit-RL 2008/48 ausgesprochen, dass sich das Ermäßigungsrecht auf sämtliche Kreditkosten bezieht. Der österreichische Gesetzgeber hat § 16 Abs 1 VKrG und § 20 Abs 1 HIKrG, die in der ursprünglichen Fassung nur eine verhältnismäßige Minderung der laufzeitabhängigen Kosten vorsahen, daraufhin offener formuliert (BGBl I 2021/1; in Kraft seit 1. 1. 2021). Zur Frage, welche Kosten im Rahmen des die Wohnimmobilienkredit-RL umsetzenden HIKrG konkret zu mäßigen sind, verweisen die Materialien auf die Auslegungskompetenz des EuGH (ErlRV 478 BlgNR 27. GP).
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