Datenschutz & E-Government

Voraussetzungen der Strafbarkeit juristischer Personen für Datenschutzverstöße

RA Dipl.-Ing. Mag. Dr. Gernot Fritz, BSc / RAA Mag. Johann Weidlinger

Sowohl der VwGH als auch das BVwG hatten sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen für Datenschutzverstöße gegen das (neue) DSG bzw die DSGVO bestraft werden können. Sowohl VwGH als auch BVwG haben entschieden, dass die Nennung einer natürlichen Person, deren Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist, ein notwendiges Element für die Verhängung einer Strafe für datenschutzrechtliche Pflichtverstöße darstellt. Das Zusammenspiel der DSGVO und des VStG und der (im Hinblick auf die Vorgaben der DSGVO etwas verunglückten) Bestimmung des § 30 DSG wird in der Literatur stark diskutiert. Wenngleich die Entscheidungen im Hinblick auf die Verwaltungsstraftatbestände des DSG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Strafbarkeit juristischer Personen fortführen, stehen die entsprechenden Entscheidungen bei DSGVO-Verstößen jedoch im Widerspruch zu Art 83 DSGVO.1

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
jusIT 2020/55

24.08.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Gernot Fritz

RA Dipl.-Ing. Mag. Dr. Gernot Fritz, BSc ist Principal Associate und Rechtsanwalt am Wiener Standort der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Mitglied des TMT-Teams (Telecommunications, Media and Technology) der Gruppe Global Transactions.

Publikationen des Autors:
Fritz/Hofer, Immaterieller Schadenersatz nach der DSGVO (OLG Innsbruck 13.02.2020, 1 R 182/19b), MR 2020, 81; Fritz/Prantl/Leinwather/Hofer, Datenschutz in internationalen Schiedsverfahren, SchiedsVZ 2019, 301; Fritz, Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht 18 (2018) 89; Fritz/Paulus, Die Joint-Controller Vereinbarung als Ausprägung des datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes, jusIT 2018, 13.

Johann Weidlinger

RAA Mag. Johann Weidlinger ist Rechtsanwaltsanwärter am Wiener Standort der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Mitglied des TMT-Teams (Telecommunications, Media and Technology) der Gruppe Global Transactions.