Rechtsprechung / Datenschutz

Vorlage eines Dokuments mit sensiblen Gesundheitsdaten im Verfahren als Beweismittel

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

§

DSGVO: Art 9 Abs 2 lit f

RAO: § 9 Abs 2

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Datenschutzbehörde 6. 12. 2021, 2020-0.774.665

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Artikel-Nr.
ARD 6791/11/2022

24.03.2022
Heft 6791/2022