In Zeiten steigender Inflation und fehlender alternativer Anlagemöglichkeiten würden größere Liegenschaften nicht mehr verkauft, sondern unter Baurechtseinräumung vergeben. Daraus resultierende Einkünfte unterlägen der Einkommensteuer. Strittig sei die Frage, welche mit dieser Einkunftsquelle zusammenhängenden Werbungskosten in einem Veranlassungszusammenhang stehen und damit abzugsfähig sind. Der VwGH habe sich mit dieser Thematik beschäftigt.
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