Das Erk vom 17. 11. 2022, Ra 2021/15/0053-9, betreffe die Übertragung von stillen Reserven nach § 13 Abs 4 KStG. In dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt gehe es um einen Anteilserwerb einer Privatstiftung im Zuge einer Kapitalerhöhung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft, bei dem es zu einer Agio-Zahlung kam. Auf diese Beteiligung sollten stille Reserven iSd § 13 Abs 4 KStG übertragen werden. Der VwGH stellt in der Begründung auf die Übertragbarkeit der stillen Reserven iSd § 13 Abs 4 KStG ab (Rz 18), "wenn eine Tochtergesellschaft durch die Privatstiftung neu gegründet wird. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn eine ordentliche Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft erfolgt und die Privatstiftung durch eine solche einen mindestens 10%igen Anteil an der Körperschaft (zusätzlich) erwirbt. Kann an der Kapitalerhöhung nur teilnehmen, wer für die neuen Anteile ein Agio leistet, steht dieses den Anschaffungskosten der neu erworbenen Anteile zuzuordnende Agio beim Erwerber der neuen Anteile für die Übertragung stiller Reserven iSd § 13 Abs. 4 KStG 1988 zur Verfügung". Im Ergebnis verneint somit der VwGH - im Gegensatz zu Rz 117 StiftungsRL - eine Übertragbarkeit der stillen Reserven nach § 13 Abs 4 KStG, weil - aufgrund der 100%igen Beteiligung - keine "neuen" Anteile iSd § 13 Abs 4 KStG erworben werden.
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