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Wann ist kridamäßige Verwertung sinnvoll?

Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL

Die freihändige Verwertung der schuldnerischen Aktiva, insb in den Fällen des § 117 IO, ist seit dem IRÄG 1982 gängige Praxis; die kridamäßige Verwertung wird als subsidiäre Verwertungsform gesehen.1 Seit dem IRÄG 2002 kommt diese Wertung auch in der Textierung von § 119 Abs 1 IO zum Ausdruck. Mitunter sprechen aber besondere Gründe2 nach wie vor für diese Verwertungsform. Solchen Gründen widmet sich der folgende Beitrag.

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Artikel-Nr.
ZIK 2021/96

31.07.2021
Heft 3/2021
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).