Wirtschaftsrecht

Wann verjähren Ansprüche auf Benützungsentgelt?

Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss, LL.M.

Dass jemand eine fremde Sache ohne Rechtsgrund bei sich hat, kann in den verschiedensten Konstellationen auftreten. Der Bereicherte hat die fremde Sache nicht nur zurückzustellen, sondern ist auch dadurch bereichert, dass er sie bis zur Rückstellung gebrauchen konnte. Dafür schuldet er bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Der Beitrag geht der Frage nach, in welcher Frist solche Ansprüche auf Benützungsentgelt verjähren, und analysiert die Wertungen, die der Sonderverjährungsnorm für periodisch wiederkehrende Leistungen (§ 1480 ABGB) zugrunde liegen.

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Artikel-Nr.
RdW 2022/549

17.10.2022
Heft 10/2022
Autor/in
Olaf Riss

Dr. Olaf Riss, LL.M. ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der Universität Klagenfurt. Davor war er Professor an der Universität Linz und als Rechtsanwalt in Wien tätig. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Kreditsicherungsrecht und Bankvertragsrecht, im AGB-Recht sowie im Bestandrecht und Erbrecht. Er war ferner viele Jahre Senior Researcher des Institute for European Tort Law (ETL) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und der Universität Graz. Seit 2017 ist er Mitherausgeber der ZFR.