In aller Kürze

Warnpflicht des Rechtsanwalts vor Umstellung des Scheidungsbegehrens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Vor der Umstellung des Scheidungsbegehrens von Verschulden (§ 49 EheG) auf Zerrüttung (§ 55 EheG) muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die unterhaltsrechtlichen Folgen aufklären. In der Rs 5 Ob 78/18h wurde festgestellt, dass der Mandantin durch die von ihrem Rechtsanwalt ohne Warnung vorgenommene Umstellung des Scheidungsbegehrens Unterhaltsleistungen in Höhe von zumindest 5.000 € pro Monat entgehen, die sie ansonsten aufgrund des Ausspruchs des Scheidungsverschuldens ihres Ehegatten oder eines auf dieser Basis geschlossenen Scheidungsvergleichs erhalten hätte. Der OGH billigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Sachlage für seine Vertretungsleistungen im Scheidungsverfahren kein Honorar zusteht, weil sie aufgrund des Fehlers insgesamt völlig wertlos waren.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/506

23.08.2018
Heft 14/2018