Im Rahmen dieses Beitrages soll der Frage nachgegangen werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Forderung vorrangig aus dem Erlös einer Sondermasse zu befriedigen ist. Hierbei wird eine in wesentlichen Punkten von der hA abweichende Auslegung der §§ 47, 49 KO vorgeschlagen.
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