Bei der Liebhabereibeurteilung eines Künstlers sei wesentliches Merkmal die Intensität und Art der Ausübung der verlustbringenden künstlerischen Tätigkeit. Lediglich nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten fallen nicht zwingend unter die Einstufung als Liebhaberei. Auch nimmt die Liebhabereiverordnung bei nachhaltigen Verlusten dann eine Einkunftsquelle an, wenn die verlustbringende Tätigkeit aufgrund eines wirtschaftlichen Zusammenhanges mit weiteren Einheiten aufrechterhalten wird.
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