Das vom Nationalrat am 28. April in dritter Lesung angenommene Sammelgesetz enthält insb eine befristete Möglichkeit von ungekürzten Gutschriftauszahlungen vom Abgabenkonto und Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmasken:
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, ÖStZ 2020/215, wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie den begünstigten Hälftesteuersatz des § 37 Abs 5 Z 3 für den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn behalten können. Da § 24 Abs 6 Z 3 in Bezug auf die Erwerbstätigkeit dieselben Anwendungsvoraussetzungen normiert, wird die ansonsten bestehende Lücke geschlossen. Dementsprechend ist es für beide Begünstigungsvorschriften nicht schädlich, wenn sich Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie in den Dienst der Allgemeinheit stellen. (§ 124b Z 351)Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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