Nach Ansicht der Autorin lässt sich aus der DSGVO kein Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte persönliche Daten ableiten. Gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO sei die Verarbeitung sensibler Daten zur Rechtsverfolgung und -verteidigung sowie im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte zulässig. Aufgrund eines Größenschlusses gelte dies auch für nicht sensible Daten. Die Verwendung als Beweismittel sei auch nicht indirekt über Schadenersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen sanktioniert, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle.
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