Das BFG sei zum Ergebnis gelangt, dass für die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich erforderlich sei. Der VwGH habe diese Ansicht bestätigt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.