( § 105 Abs 1 und Abs 4 ArbVG ) Wurde auf einem vorgedruckten Formular, das der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrates zu einer geplanten Kündigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG dient, das Wort „Zustimmung“ gestrichen, so dass nur noch das Wort „Ablehnung“ stehen blieb, stellt dies einen ausdrücklichen Widerspruch iSd § 105 Abs 4 ArbVG dar, der zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht zusteht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.