IZm dem Veranlagungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass Steuerpflichtige übersehen, bestimmte Ausgaben/Vorsteuern geltend zu machen bzw versehentlich unterlassen, Belege im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw der doppelten Buchführung zu erfassen. Dadurch erleidet regelmäßig der Steuerpflichtige selbst einen Nachteil, da nach Rechtswirksamkeit des Bescheides (ein Monat nach Bescheidzustellung) bzw Ablauf der Jahresfrist zur Bescheidaufhebung gem § 299 BAO keine Möglichkeit mehr besteht, solche Fehler beheben zu lassen und doch noch eine korrekte Veranlagung zu erwirken. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens bislang nur in eingeschränkten Fällen möglich war. Bevor auf die nunmehr neue Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts eingegangen wird, beschäftigt sich dieser Artikel mit Grundlagen zur Wiederaufnahme gem § 303 BAO.
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Artikel-Nr.
RWP 2015/25
10.07.2015
Heft 4/2015
Autor/in
Foto: StS
Mag. Bernhard Winter ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Eigentümer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind österreichische und internationale Rechnungslegung sowie Unternehmenssteuern.
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Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. ist Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Konzernrechnungslegung, Unternehmensbesteuerung sowie internationales Steuerrecht.
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Mag. (FH) Thomas Hlawenka ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind Rechnungslegung und Prüfung, Unternehmensbesteuerung und gemeinnützige Körperschaften.
Foto: Andreas Novotny, Purkersdorf
MMag. (FH) Karin Türk-Walter ist als Steuerberaterin in der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH auf die steuerliche sowie arbeitsrechtliche Beratung von international und national tätigen Kapitalgesellschaften aus den unterschiedlichsten Branchen spezialisiert.