Editorial

Wirecard & Commerzialbank - was jetzt?

Bearbeiter: Walter Doralt

Fachkreise und Öffentlichkeit sind schockiert, doch gab es in beiden Fällen eine Reihe von Hinweisen, die bereits früher Fragen hätten auslösen können. Hier soll kurz auf Aspekte der Abschlussprüfung eingegangen werden.

Ob die Prüfer versagt haben, ist erst noch zu klären. Wie gut im Einzelnen die Fälschungen genau waren und wie leicht diese zu bemerken gewesen wären, ist teils offen. Vorschnelle öffentliche Verurteilungen sind nicht angebracht, sollten die Berichte aber zutreffen, besteht für beide Fälle Grund, an der Qualität der Prüfung zu zweifeln. Wahrscheinlich hätte man Teile der Schäden durch bessere Prüfung verhindern können. Eines dazu vorab: Für eine Fälschung oder einen Betrug kann der Prüfer nichts. Für die mangelnde oder sehr verspätete Aufdeckung wegen schlampiger Prüfungshandlungen ist er aber verantwortlich. Dafür kommt es weder nach der EU-Richtlinie noch nach dem OGH darauf an, ob andere (Vorstand) des Betruges schuldig sind (anders, europarechtswidrig aber, bislang die Linie des BGH: Das Problem hat in jedem Haftungsfall des Prüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft zentrale Bedeutung, Stichwort Mitverschuldenseinwand). Zu Recht hat kürzlich der Chef von PwC (weltweit) angekündigt, aktiv die Betrugsaufdeckung in der Prüfung stärker zu verankern.

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/194

25.09.2020
Heft 9/2020