Mit Urteil vom 31. 5. 2018, C-382/16, Hornbach-Baumarkt, habe der EuGH geurteilt, dass eine Regelung wie diejenige des § 1 Außensteuergesetz (AStG) dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei, wenn sie dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen den Nachweis ermögliche, dass aus wirtschaftlichen Gründen Bedingungen vereinbart würden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Damit erkenne das Gericht unter bestimmten Umständen eine Ausnahme vom Fremdvergleichsgrundsatz an. Das deutsche BMF habe darauf mit Schreiben vom 6. 12. 2018, IV B 5 - S 1341/11/10004-09, reagiert. Im Ergebnis gehe es um die Anpassung des Einkommens bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen gem § 1 AStG. Im Beitrag werden Hintergrund sowohl des EuGH-Urteils als auch des BMF-Schreibens und Auswirkungen für die Praxis dargestellt.
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