Der Wohnbauförderungsbeitrag wurde mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (BGBl I 2016/116) mit Wirkung ab 1. 1. 2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe umgestaltet. Im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 (BGBl I 2017/144) wurde den jeweiligen Landesgesetzgebungen das Recht übertragen, die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages pro Bundesland individuell zu regeln. Für 2018 sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass im jeweiligen Bundesland der bisherige Tarif iHv 1 % der SV-Bemessungsgrundlage (je 0,5 % für Dienstnehmer und Dienstgeber) weiter gilt, wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs trifft. Einer Aussendung der WGKK zufolge ist nach heutigem Stand - zumindest für Wien - eine abweichende landesgesetzliche Regelung nicht geplant. ( Quelle: DG-Newsletter der WGKK)
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.