Mag. Wolfgang Kolmasch
Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Die zweimal jährlich in der Zak erscheinenden Fristentabellen erleichtern die Fristenberechnung bzw deren Überprüfung und bieten eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen. Der vorliegende Beitrag (Zak 2015/379, 210) stellt die Fristenberechnung für Sommer 2015 dar.
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