Arbeitsrecht

Zeitausgleich: Rücktritt aus wichtigem Grund

Dr. Christoph Radlingmayr

Aus Anlass einer Quarantäne während eines Zeitraums, für den Zeitausgleich (ZA) für Überstunden vereinbart wurde, stellt sich (neuerlich) die Frage nach dem Rücktritt von der Vereinbarung aus wichtigem Grund.

Ein Arbeitnehmer (AN) leistete in den Monaten November und Dezember 2021 26 Überstunden (bei einer Zuschlagspflicht von 50 % ergeben sich damit 39 Stunden). Anfang Jänner 2022 vereinbarte er dafür mit dem Arbeitgeber (AG) für die letzte Jännerwoche (24. 1. bis 28. 1. 2022) ZA. Mit Bescheid vom 20. 1. 2022 wurde er für den Zeitraum 19. 1. bis 28. 1. 2022 aufgrund einer Corona-Infektion für zehn Tage abgesondert.

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Artikel-Nr.
RdW 2022/576

17.10.2022
Heft 10/2022
Autor/in
Christoph Radlingmayr

Dr. Christoph Radlingmayr ist Referent der Arbeiterkammer Steiermark, Außenstelle Leoben.