Wirtschaftsrecht

Zum Beginn des Fristenlaufs im Gewährleistungsrecht

Peter Bydlinski

Fristfragen sind im täglichen Rechtsleben ganz allgemein von großer Bedeutung. Neben der Beachtung der allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB (§§ 1478 ff) hängt im Geschäftsverkehr oft auch viel von der Einhaltung der Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB ab. Nach dieser Bestimmung sind Sachmängel an beweglichen Sachen - nur diese sollen in der Folge behandelt werden - binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Ablieferung der Sache, gerichtlich1) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage erloschen2). Diese Regelung gilt - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - ganz generell. Es wird also nicht danach differenziert, ob der Mangel vom Erwerber tatsächlich schon im Zeitpunkt der Ablieferung (leicht) hätte entdeckt werden können3). Ob und inwieweit bei solchen „versteckten“ Sachmängeln noch nach Ablauf von sechs Monaten ab Ablieferung Gewährleistungsrechte bestehen, soll in der Folge geprüft werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 235

01.08.1986
Heft 8/1986
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit über 410 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Reiche Publikationstätigkeit speziell auch zu verjährungsrechtlichen Themen; aktuell Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.