Mit dem SV-ZG sei in § 86 Abs 1a EStG eine Bindungswirkung für die Abgabenbehör-
den bezüglich der Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG eingeführt worden. Werde im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung eine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG bzw BSVG festgestellt, würden die Abgabenbehörden an diese Beurteilung gebunden. Die Begründung für die Einführung der Bindungswirkung liege in der Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und der daran anknüpfenden Frage der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
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