Wirtschaftsrecht

Zur Gesellschaftsvertragspublizität von Sacheinlagen im GmbH-Recht: kein Ende der Diskussion

Dr. Christoph Diregger

Soll eine Stammeinlage durch Sacheinlagen erfüllt werden, so bedarf es hierfür unter anderem einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage. Zur Beschaffenheit dieser Rechtsgrundlage soll es nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht im Schrifttum darauf ankommen, dass die Eckpunkte der Sacheinlagevereinbarung nicht bloß im Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Die bisher herrschende Lehre begnügte sich damit, die Festsetzungen über Sacheinlagen in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen. Der OGH hat die Streitfrage zuletzt zwar ausdrücklich offengelassen, aber vom Ansatz her eine eher liberale Haltung hierzu eingenommen.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/402

15.07.2008
Heft 7/2008
Autor/in
Christoph Diregger

MMag. Dr. Christoph Diregger ist Partner bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH und ist auf Gesellschafts-, Umgründungs- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er unterrichtet ua Privatrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Wichtige Publikationen:
Kommentierung der §§ 130 ff BörseG 2018 in Gruber (Hrsg.), BörseG 2018/­MAR (2020); Kommentierung der §§ 195–218 AktG in Doralt/­Nowotny/­Kalss (Hrsg.), AktG3 (2021); Kommentierung der §§ 49–60 GmbHG in U. Torggler (Hrsg.), Kommentar zum GmbHG (2014); Kommentierungen im Münchener Kommentar zum AktG.