Steuerrecht

Zur Grunderwerbsteuer beim "Rückgängigmachen" eines Baurechts

Dr. Anton Mairinger

Wird eine bebaute Liegenschaft verkauft und räumt der Käufer dem Verkäufer gleichzeitig ein Baurecht (hier für 30 Jahre) auf dieser Liegenschaft ein, liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbe vor. Wird auch vereinbart, dass einerseits das Grundstückseigentum nach Ablauf von 30 Jahren an den Verkäufer zurückfällt und andererseits das Baurecht zwei Wochen vor Ablauf der zunächst vereinbarten Baurechtszeit "rückgängig" gemacht wird, stellt sich für jeden der beiden Erwerbsvorgänge die Frage, ob die Steuerpflicht gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wieder entfällt.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/332

19.06.2019
Heft 6/2019
Autor/in
Anton Mairinger

Hofrat Dr. Anton Mairinger ist seit dem Jahr 2000 Richter am Verwaltungsgerichtshof. Publikationen vorwiegend zum Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht und Zollrecht.