Eines der wichtigsten Kontrollinstrumente des Aufsichtsrates ist die Mitwirkung an der Geschäftsführung des Vorstands im Wege der zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen des § 95 Abs 5 AktG. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmungsvorbehalte konzernweite Wirkung haben und sich damit (auch) auf Geschäftsführungsmaßnahmen von Beteiligungsgesellschaften erstrecken.
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Artikel-Nr.
RWZ 2011/46
24.06.2011
Heft 6/2011
Autor/in
Foto: Andreas Wallner
Dr. Stephan Frotz ist Rechtsanwalt und Partner der Frotz Rechtsanwälte OG mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. Neben seiner Tätigkeit als Fachautor ist er Vortragender bei Fachtagungen und Seminaren.
Verschiedene Publikationen, zuletzt etwa Frotz/Kaufmann, Praxiskommentar Grenzüberschreitende Verschmelzungen, und Seminartätigkeit, insb zur Vorstands-, Geschäftsführer- und Aufsichtsratshaftung.
Foto: Andreas Wallner
Dr. Clemens Spitznagel ist Rechtsanwalt und Partner der Frotz Rechtsanwälte OG.