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Zur Rechtsnatur der Nachrangabrede

Mag. Klaus Pateter / Mag. Elisabeth Pirker Graz

Die Nachrangabrede wird in der Sanierungs- und Finanzierungspraxis häufig eingesetzt, um Fremdkapital funktionell in die Nähe von Eigenkapital zu bringen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Mezzaninkapital. Dadurch erlangt der kreditsuchende Schuldner bedeutenden Spielraum bei der Einwerbung klassischen Fremdkapitals bei Banken (sog Hebelwirkung des Eigenkapitals).1 Die Nachrangabrede bindet daher grundsätzlich Kapital in der Gesellschaft.2 Darüber hinaus soll sie den Entfall der Passivierungspflicht der betroffenen Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus bewirken und so den Eintritt der rechnerischen Überschuldung sowie die Insolvenzeröffnung zugunsten einer außergerichtlichen Sanierung vermeiden. In der Rechtspraxis hat sich die Nachrangabrede zu einem vielgestaltigen Phänomen entwickelt. Ihre rechtsgeschäftliche Einordnung ist jedoch teilweise unklar. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Problem.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/275

30.12.2015
Heft 6/2015
Autor/in
Klaus Pateter
Mag. Klaus Pateter ist Rechtsanwaltsanwärter bei Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Unternehmensfinanzierungen, Venture Capital & Private Equity. Davor war er Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz.

Elisabeth Pirker
Mag. Elisabeth Pirker ist Universitätsassistentin bei Univ.-Prof. Dr. Stefan Arnold, LL.M. (Cambridge) am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Karl-Franzens-Universität Graz.