Thema

Zur (Un-)Zulässigkeit des Überweisungsantrags nach § 230a und § 261 Abs 6 ZPO

Univ.-Ass. Mag. Christiane Fink

Überlegungen zu 6 Ob 170/20y = Zak 2020/643, 363

Das streitige zivilgerichtliche Verfahren kennt keine amtswegige Überweisung der Rechtssache vom unzuständigen an das zuständige Gericht. Der Gesetzgeber hat diesen Nachteil durch einige punktuelle Regelungen auszugleichen versucht. Mit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle (RGBl 1914/118) wurde die Möglichkeit des Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO und mit der ZVN 1983 (BGBl 1983/135) der nachträgliche Überweisungsantrag nach § 230a ZPO eingeführt. Dieser sollte eine Lücke für den Fall schließen, dass der Kläger keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 1 ZPO hatte, insb bei einer Zurückweisung der Klage a limine litis oder bei einer Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung. In 6 Ob 170/20y befasst sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen seit der ZPO-Novelle BGBl I 2015/94 und lehnt letztlich einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO mit der Begründung ab, es hätte bereits vor dem Zurückweisungsbeschluss Gelegenheit bestanden, einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/43

03.02.2021
Heft 2/2021
Autor/in
Christiane Fink

Mag. Christiane Fink ist seit Juni 2020 als Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

Publikationen:
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965, Zak 2020/654, 368 (gemeinsam mit Michael Otti); Zur (Un-)Zulässigkeit des Überweisungsantrags nach § 230a und § 261 Abs 6 ZPO, Zak 2021/43, 24.