Überlegungen zu 6 Ob 170/20y = Zak 2020/643, 363
Das streitige zivilgerichtliche Verfahren kennt keine amtswegige Überweisung der Rechtssache vom unzuständigen an das zuständige Gericht. Der Gesetzgeber hat diesen Nachteil durch einige punktuelle Regelungen auszugleichen versucht. Mit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle (RGBl 1914/118) wurde die Möglichkeit des Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO und mit der ZVN 1983 (BGBl 1983/135) der nachträgliche Überweisungsantrag nach § 230a ZPO eingeführt. Dieser sollte eine Lücke für den Fall schließen, dass der Kläger keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 1 ZPO hatte, insb bei einer Zurückweisung der Klage a limine litis oder bei einer Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung. In 6 Ob 170/20y befasst sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen seit der ZPO-Novelle BGBl I 2015/94 und lehnt letztlich einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO mit der Begründung ab, es hätte bereits vor dem Zurückweisungsbeschluss Gelegenheit bestanden, einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen.
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