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Zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

Mag. Maximilian Georg Fürst

Als Organe des Insolvenzverfahrens benennt die IO in den §§ 80-95 den Insolvenzverwalter (IV),1 den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Als zentrales Organ werden an die Unabhängigkeit des IV besonders hohe Anforderungen gestellt, was auch zwei jüngst ergangene Entscheidungen des OGH betonen.2

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Artikel-Nr.
ZIK 2025/59

30.04.2025
Heft 2/2025
Autor/in
Maximilian Fürst

Mag. Maximilian Georg Fürst ist als Bereichsleiter Fondsmanagement in der IEF-Service GmbH tätig. Der Bereich Fondsmanagement beschäftigt sich mit der Verwaltung und Vertretung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF), der Betreibung der auf den IEF nach dem IESG übergegangenen Forderungen und dem Rechnungswesen für den IEF und die IEF-Service GmbH. Mitglied der Insolvenzrechtsreform-Kommission. Vortragstätigkeit für ARS und ÖCI, laufend Fachvorträge und Publikationen insb im Bereich Insolvenzrecht.