Seit 1. 1. 2014 seien grundsätzlich verpflichtende Beschwerdevorentscheidungen (BVE) durch die Abgabenbehörden vorgesehen, ehe das BFG im Rechtsmittelverfahren zuständig sei. In der Praxis problematisch erweise sich der Fall, dass keine BVE erlassen wird und es dennoch zur Beschwerdevorlage komme.
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