Zur Zustimmungserklärung des Ausgleichsverwalters nach den §§ 20b und c AO

Dr. Andreas Konecny

Mit dem IRÄG 1994 wurde die Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte durch den Ausgleichsschuldner von der Zustimmung seitens des Ausgleichsverwalters abhängig gemacht. Strittig ist, ob bei Erteilung der Zustimmung Rechtsgeschäfte endgültig beendet werden (und die Vertragspartner auf allfällige Haftungsansprüche verwiesen sind), oder ob eine gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen, unter denen die Beendigung vom Ausgleichsverwalter genehmigt werden darf, offensteht. In dieser Arbeit wird dargelegt, warum der ersten Ansicht zu folgen ist.

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Artikel-Nr.
ZIK 1995, 69

01.06.1995
Heft 3/1995
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.