In aller Kürze

Zurückweisung eines unleserlichen Rechtsmittels

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein handgeschriebenes, nur mit Mühe entzifferbares und teilweise überhaupt unleserliches Rechtsmittel, das die Rechtsmittelgründe nur unzureichend erkennen lässt, kann nach Ansicht des OLG Wien (14 R 83/12x) gestützt auf § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen werden. Es handle sich um "unklare" Ausführungen im Sinn dieser Bestimmung.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/105

06.03.2018
Heft 4/2018