Ein Rechtsanwalt mit Mandanten im übrigen Unionsgebiet kann die Zusammenfassende Meldung nicht unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verweigern. Das hat unlängst der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt; nichts anderes wird in Österreich gelten.
Eine Rechtsanwalts-GmbH in Deutschland erbrachte Beratungsleistungen an im übrigen Unionsgebiet ansässige Unternehmer. Der Leistungsort lag somit im Bestimmungsland, dh den Ansässigkeitsorten der Mandanten. Da die Mandanten aufgrund des Reverse-Charge-Systems die Umsatzsteuer in ihrem Ansässigkeitsstaat schuldeten, erhielten sie Rechnungen ohne USt-Ausweis. In der USt-Voranmeldung erklärte die Rechtsanwalts-GmbH ihre Beratungsleistungen an Empfänger in anderen EU-Staaten ordnungsgemäß. Sie gab aber nicht die zusätzlich erforderliche Zusammenfassende Meldung (ZM) ab. Sie berief sich dabei auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die es ihr gestatte, die in der ZM geforderten Angaben zu verweigern.
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